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   BSG, 26.03.1980 - 3 RK 9/79   

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https://dejure.org/1980,2587
BSG, 26.03.1980 - 3 RK 9/79 (https://dejure.org/1980,2587)
BSG, Entscheidung vom 26.03.1980 - 3 RK 9/79 (https://dejure.org/1980,2587)
BSG, Entscheidung vom 26. März 1980 - 3 RK 9/79 (https://dejure.org/1980,2587)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 28.02.1967 - 3 RK 17/65

    Verpflichtung zu Dienstbeginn - Eintritt in die Beschäftigung -

    Auszug aus BSG, 26.03.1980 - 3 RK 9/79
    Es gebe jedoch Phasen, in denen diese Elemente schwächer in Erscheinung träten bzw eingeschränkt seien, ohne daß die versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen werde (BSGE 26, 124 ff).
  • BSG, 22.11.1968 - 3 RK 9/67

    Kostenübernahme bei einem Unfall einer spanischen Arbeitskraft vor tatsächlicher

    Auszug aus BSG, 26.03.1980 - 3 RK 9/79
    Dieses setze grundsätzlich die Eingliederung in den Betrieb, die Unterordnung unter die Dispositionsbefugnis des Arbeitgebers und die tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers voraus (BSGE 29, 30, 31).
  • BSG, 19.03.1970 - 5 RKn 47/67

    Krankengeldanspruch - Auslandsaufenthalt - Urlaubsaufenthalt -

    Auszug aus BSG, 26.03.1980 - 3 RK 9/79
    Da der Kläger zur Zeit des Unfalls noch Mitglied der Beklagten war, kommt auch ein Wegfall des Krankengeldanspruchs nach § 214 Abs. 3 Halbsatz 2 RVO nicht in Betracht (vgl auch BSGE 31, 100 ff).
  • BAG, 20.10.1967 - 3 AZR 467/66

    Bestimmbarkeit der Vertragsdauer bei zeitlich befristetem Arbeitsvertrag

    Auszug aus BSG, 26.03.1980 - 3 RK 9/79
    Das Gesetz schließt aber auch keineswegs eine solche vertragliche Verlängerung des Arbeitsverhältnisses aus (BAG vom 20.10.1967 - 3 AZR 467/66 - AP Nr. 30 zu § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag).
  • BAG, 02.03.1973 - 3 AZR 325/72

    Erklärung - Willenserklärung - Mitteilung - Auslegungsmaßstäbe -

    Auszug aus BSG, 26.03.1980 - 3 RK 9/79
    Das LSG geht bei seiner Auslegung zutreffend davon aus, daß nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu berücksichtigen ist, soweit er zum Ausdruck gebracht wurde, daß es aber bei einer empfangsbedürftigen Willenserklärung auch darauf ankommt, wie eine vernünftige Person in der Lage des Empfängers die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte (Soergel/Siebert/Hefermehl, aaO RdNr 11 zu § 133; BAG vom 2.3.1973 - 3 AZR 325/72 - AP Nr. 36 zu § 133 BGB).
  • BSG, 15.12.1971 - 3 RK 87/68

    Versicherungspflicht währendi Arbeitskampfmaßnahmen

    Auszug aus BSG, 26.03.1980 - 3 RK 9/79
    In Fortentwicklung dieser Rechtsprechung hat der Senat vor allem in seinem Urteil vom 15. Dezember 1971 - 3 RK 87/68 - (BSGE 33, 254, 265 ff) die starke Verknüpfung des faktischen Beschäftigungsverhältnisses mit den rechtlichen Bindungen des Arbeitsverhältnisses dargelegt und als gesicherte Erkenntnis festgehalten, daß Grundlage der Versicherungspflicht nicht die tatsächliche Ausführung einer Arbeit, vielmehr das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses, das durch Unterbrechungen der tatsächlichen Dienstleistung von relativ kurzer Dauer nicht berührt wird, sofern nur der grundsätzliche Arbeitswille und Fortsetzungswille auf beiden Seiten gegeben ist (zB auch bei unbezahltem Urlaub, Streik und Aussperrung von begrenzter Dauer).
  • BSG, 24.11.1976 - 1 RA 151/75

    Gerichtliche Vereinbarung - Sachlich-rechtlicher Inhalt - Bindung des BSG -

    Auszug aus BSG, 26.03.1980 - 3 RK 9/79
    Uneingeschränkt nachprüfbar ist dagegen die rechtliche Einordnung und Deutung der Willenserklärung (BSGE 43, 37, 39 = ">1265%20RVO%20Nr.%2024#0 | " style="color:red" title="');">SozR 2200 § 1265 RVO Nr. 24; Soergel/ Siebert/Hefermehl, Kommentar zum BGB, 10. Aufl, RdNr 24 zu § 133).
  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 22/07 R

    Renten- und Arbeitslosenversicherung - Beschäftigungsverhältnis bei Freistellung

    bb) So ist innerhalb des in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses seit langem unbestritten, dass (gegen Arbeitsentgelt) "beschäftigt" iS von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV auch derjenige bleibt, der etwa nach § 275 Abs. 1 BGB, §§ 1 ff BUrlG von der Verpflichtung zur Arbeit frei wird (vgl die Nachweise bei BSG, Urteil vom 15.12.1971, 3 RK 87/68, BSGE 33, 254 = SozR Nr. 67 zu § 165 Reichsversicherungsordnung [RVO], speziell zum Fortbestehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei Erholungsurlaub BSG, Urteil vom 26.3.1980, 3 RK 9/79, USK 8062 und bei Annahmeverzug des Arbeitgebers die Nachweise bei BSG, Urteil vom 26.11.1985, 12 RK 51/83, BSGE 59, 183 = SozR 4100 § 168 Nr. 19).
  • BSG, 24.09.2008 - B 12 KR 27/07 R

    Sozialversicherungspflicht - abhängiges Beschäftigungsverhältnis - Altersteilzeit

    b) So ist innerhalb des in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses seit langem unbestritten, dass (gegen Arbeitsentgelt) "beschäftigt" iS von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV auch derjenige bleibt, der etwa nach § 275 Abs. 1 BGB, §§ 1 ff BUrlG von der Verpflichtung zur Arbeit frei wird (vgl die Nachweise bei BSG, Urteil vom 15.12.1971, 3 RK 87/68, BSGE 33, 254 = SozR Nr. 67 zu § 165 Reichsversicherungsordnung [RVO]; speziell zum Fortbestehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei Erholungsurlaub BSG, Urteil vom 26.3.1980, 3 RK 9/79, USK 8062 und bei Annahmeverzug des Arbeitgebers die Nachweise bei BSG, Urteil vom 26.11.1985, 12 RK 51/83, BSGE 59, 183 = SozR 4100 § 168 Nr. 19).
  • LSG Baden-Württemberg, 08.09.2004 - L 2 RJ 1664/02

    Fremdrentenrecht - Beschäftigungszeit in einer LPG in Rumänien -

    Denn ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis bestehe auch in der Bundesrepublik Deutschland ebenso ohne Arbeitsleistung, wenn ein rechtsgültiges Arbeitsverhältnis vorliege, aufgrund dessen dem dienstbereiten Arbeitnehmer ein Entgelt geschuldet werde (BSG, Urteil vom 30. Oktober 1997, 13 RJ 19/97 sowie Urteil vom 26. März 1980, 3 RK 9/79).
  • BSG, 30.10.1997 - 13 RJ 19/97

    Mitgliedschaft in einer Kolchose, abhängige Beschäftigung

    Ein die Versicherungspflicht begründendes Beschäftigungsverhältnis besteht nämlich in der Bundesrepublik ebenso auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung, wenn ein rechtsgültiges Arbeitsverhältnis vorliegt, aufgrund dessen dem dienstbereiten Arbeitnehmer ein Entgelt geschuldet wird (BSG, Urteil vom 26. März 1980 - 3 RK 9/79 - BSGE 36, 161).
  • BSG, 27.04.2006 - B 12 RA 13/05 B

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage im Verfahren der

    Soweit der Kläger sinngemäß die Frage aufwirft, ob in der bloßen Nichterfüllung einer gesetzlichen Beitragszahlungspflicht ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gesehen werden kann, fehlt es an jeder Darlegung, dass und inwiefern diesbezüglich im Blick auf die bereits vorliegende Rechtsprechung (vgl etwa BSG vom 26. März 1980, 3 RK 9/79, USK 8062 = KVRS A-1290/1; die Nachweise bei Heinrichs in: Palandt, Kommentar zum BGB , 65. Aufl, vor § 116 RdNr 6 ff; BGH vom 25. Juli 2003, V ZR 444/02, ZOV 2003, 325 = MDR 2004, 26; BFH vom 5. Februar 1986, I R 124/84, BFH/NV 1986, 601 = juris-Nr: STRE865046560 und vom 2. Dezember 1982, IV B 35/82, BFHE 137, 393 ) noch bzw erneut Klärungsbedarf vorliegen sollte.
  • SG Karlsruhe, 10.05.2022 - S 2 AL 2473/20

    Arbeitslosengeldanspruch - Erfüllung der Anwartschaftszeit - durch

    bb) So ist innerhalb des in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnisses seit langem unbestritten, dass (gegen Arbeitsentgelt) "beschäftigt" iS von § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV auch derjenige bleibt, der etwa nach § 275 Abs. 1 BGB, §§ 1 ff BUrlG von der Verpflichtung zur Arbeit frei wird (vgl die Nachweise bei BSG, Urteil vom 15.12.1971, 3 RK 87/68, BSGE 33, 254 = SozR Nr. 67 zu § 165 Reichsversicherungsordnung , speziell zum Fortbestehen der versicherungspflichtigen Beschäftigung bei Erholungsurlaub BSG, Urteil vom 26.3.1980, 3 RK 9/79, USK 8062 und bei Annahmeverzug des Arbeitgebers die Nachweise bei BSG, Urteil vom 26.11.1985, 12 RK 51/83, BSGE 59, 183 = SozR 4100 § 168 Nr. 19).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 27.09.2011 - L 11 AL 143/08
    Voraussetzung für eine Anerkennung als Beschäftigungszeit wäre darüber hinausgehend, dass ein (nachträgliches) Einvernehmen zwischen dem Kläger und einem Arbeitgeber über die Verlängerung des Beschäftigungs- bzw. Arbeitsverhältnisses zumindest im Sinne einer nachträglichen Gewährung und Abgeltung von Urlaubstagen durch den Arbeitgeber erfolgt wäre (vgl. BSG, Urteil vom 26. März 1980 - 3 RK 9/79 -).
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